Lese-Rechtschreib-Störung (LRS)

Der Begriff Lese-Rechtschreib-Störung (LRS oder auch Legasthenie), früher bekannt als Lese-Rechtschreib-Schwäche, beschreibt eine Beeinträchtigung der Lese- und oder Rechtschreibfähigkeit. Dabei kann es sich um eine isolierte Form handeln, also dass nur einer der beiden Bereiche betroffen ist, oder eine Kombination aus beiden vorherrscht.

Statistisch gesehen ist jedes 20. Kind von einer LRS betroffen, d.h. in jeder Schulklasse ist durchschnittlich ein Kind mit einer Lese-Rechtschreib-Störung.

Um herauszufinden, ob auch Ihr Kind oder Sie selbst betroffen sind, können folgende Hinweise helfen:

Die Person:

  • hat besondere Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und/oder des Rechtschreibens.
  • macht beim Lesen und Rechtschreiben wesentlich mehr Fehler als andere.
  • weist keine anderen Gründe als Fehlerquelle auf, z. B. Seh-und/oder Hörfehler, hohe psychische Belastung, unterdurchschnittliche Intelligenz etc.).

Wenn die Schwierigkeiten durch äußere Belastungsfaktoren erklärbar sind, z. B. durch häufige, krankheitsbedingte Fehlzeiten im Unterricht oder wegen häufigem Schulwechsel aufgrund von Umzügen der Familie, besteht Grund zur Annahme, dass die Probleme beim Lesen- und Schreibenlernen nur vorübergehend sind und durch Übung und Erfahrung wieder verschwinden.

Können diese Faktoren ausgeschlossen werden, ist eine Diagnose durch eine Schulpsychologin bzw. einen Schulpsychologen, einen Facharzt für Kinder- und Jugendlichen-Psychiatrie oder einen besonders ausgebildeten Kinder- und Jugendlichen-Therapeut erforderlich.

Dazu gehört eine ärztliche Untersuchung, ob das Kind gesund ist, ein Intelligenztest sowie Lese- und Rechtschreibtests. Ebenso sollte untersucht werden, ob sich das Kind gut konzentrieren kann und nicht psychisch stark belastet ist.

 

Verfahrensweise bei Lese-Rechtschreib-Störung

Die Bayerische Schulordnung (BaySchO) regelt in den §§ 31-36 individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen, z.B. auch im Bereich des Lesens und Rechtschreibens.

Die Regelungen gelten für alle Schularten, jedoch kann es Unterschiede geben. Deshalb ist es am besten, wenn im Sekretariat der Schule, bei der zuständigen Beratungslehrkraft oder beim zuständigen Schulpsychologen nachgefragt wird.

 

Um Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und/oder Notenschutzes im Bereich des Lesens und/oder Rechtschreibens zu beantragen, sind folgende Schritte notwendig:

  • Laden Sie den Antrag auf Nachteilsausgleich und Notenschutz herunter und bringen Sie diesen aufgefüllt in der ersten Schulwoche mit
  • Legen Sie eine aktuelles Attest (nicht älter als 1 Jahr) von Ihrem Kinder- und Jugendpsychiater mit bei
  • Geben Sie beide Dokumente bis spätestens 01. Oktober des beginnenden Schuljahres im Sekretariat oder der Beratungslehrkraft ab                                                                                                                     
     

Quelle: https://www.km.bayern.de/ministerium/institutionen/schulberatung/beratungsanlaesse/lese-rechtschreib-schwierigkeiten.html