Aufnahme gemäß FSO

§ 5 FSO Aufnahme in die Fachschule für Maschinenbautechnik

(1) Die Aufnahme in das erste Schuljahr setzt das Abschlusszeugnis der Berufsschule und die notwendige und entsprechende berufliche Vorbildung (Zugangsberufe gemäß Absatz 2) voraus. Das Abschlusszeugnis der Berufsschule ist nicht erforderlich bei Bewerbern, die bis zur Aufnahme in die Fachschule nicht zum Besuch der Berufsschule verpflichtet waren und diese auch nicht als Berufsschulberechtigte besucht haben.

 

(2) Notwendige berufliche Vorbildung im Sinn von Absatz 1 ist

 

1. eine für die Ausbildungsrichtung einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren und eine spätere einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr

 

oder

 

2. eine für die Ausbildungsrichtung einschlägige abgeschlossene Ausbildung zum staatlich geprüften technischen oder kaufmännischen Assistenten und eine spätere einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr

 

oder

 

3. eine für die Ausbildungsrichtung einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens sieben Jahren.

 

Bei Teilzeitunterricht kann die spätere einschlägige berufliche Tätigkeit bis zur Hälfte während des Besuchs der Fachschule abgeleistet werden.

 

(4) Bestehen Zweifel, ob der Bewerber den Anforderungen der Schule gewachsen ist und das Ausbildungsziel in der Regelausbildungszeit erreichen kann, stellt die Schule durch eine Aufnahmeprüfung fest, ob er die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung kann nur einmal, frühestens zum nächsten Aufnahmetermin, wiederholt werden.

 

(5) Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Schuljahres; sie setzt die Teilnahme am Unterricht am ersten Unterrichtstag oder den spätestens am dritten Unterrichtstag zu erbringenden Nachweis voraus, dass zwingende Gründe eine Teilnahme am Unterricht verhindert haben. Eine nachträgliche Aufnahme ist auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur während der ersten sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn möglich.

 

(6) Die Aufnahme ist unbeschadet anderer Bestimmungen zu versagen, wenn der Bewerber

 

1. zweimal die Probezeit an einer Fachschule nicht bestanden hat oder vor ihrem Ablauf ausgetreten ist oder

 

2. zweimal eine Jahrgangsstufe der Fachschule ohne Erfolg besucht hat.

 

Bewerber, die bereits die Fachschule besucht haben und während eines Schuljahres ausgetreten sind, sind Bewerbern gleichgestellt, die dieses Schuljahr ohne Erfolg besucht haben. Dies gilt nicht, wenn die Lehrerkonferenz eine Ausnahme gewährt, weil der Austritt durch anerkennenswerte Gründe gerechtfertigt war.

 

(7) Die Aufnahme kann versagt werden, wenn die Anmeldung nicht rechtzeitig erfolgt ist oder die Unterlagen für die Anmeldung nicht rechtzeitig vorgelegt wurden.

§ 6 FSO Aufnahme in das zweite Schuljahr

(1) Bewerber, die die Voraussetzungen des § 5 erfüllen, können nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung unmittelbar in das zweite Schuljahr aufgenommen werden. Sie können unter den gleichen Voraussetzungen auf Antrag auch in das zweite Halbjahr, bei Teilzeitunterricht auch in das dritte Halbjahr, aufgenommen werden, wenn es die organisatorischen Verhältnisse zulassen.

 

(2) Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich auf alle Pflichtfächer des ersten Schuljahrs. Die Schulaufsichtsbehörde kann in Härtefällen, insbesondere bei Aussiedlern mit einer im Herkunftsland absolvierten Technikerausbildung oder bei Fachrichtungswechsel, von der Aufnahmeprüfung in einzelnen oder allen Fächern befreien.