Probezeit

§ 7 FSO Probezeit

(1) Die endgültige Aufnahme ist abhängig vom Bestehen der Probezeit.

 

(2) Als Probezeit gilt das erste Schulhalbjahr. War ein Schüler aus besonderen Gründen während der Probezeit, insbesondere durch nachgewiesene längere Erkrankung, in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, so kann die Probezeit um höchstens drei Monate verlängert werden.

 

(3) Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen des Schülers nicht damit gerechnet werden kann, dass er das Bildungsziel der Fachschule erreicht. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Leistungen am Ende der Probezeit in einem Pflichtfach mit der Note 6 oder in zwei Pflichtfächern mit der Note 5 oder schlechter zu bewerten sind und keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen wahrscheinlich machen; die Bestimmungen über den Notenausgleich (§ 24) gelten entsprechend.

 

(4) Endet nach bestandener Probezeit das Schulverhältnis, so unterliegt der Schüler bei einem Wiedereintritt erneut den Probezeitbestimmungen.

 

(5) Über das Bestehen der Probezeit und die Verlängerung der Probezeit entscheidet der Schulleiter auf der Grundlage einer Empfehlung der Lehrerkonferenz.

 

(6) Hat ein Schüler die Probezeit nicht bestanden, so ist ihm dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen; dabei sind die Gründe darzulegen. Auf Antrag erhält der Schüler eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die erzielten Leistungen. Ist die Probezeit über das erste Schulhalbjahr hinaus verlängert worden, erhält der Schüler im Zwischenzeugnis einen Vermerk über die Verlängerung.